Prüfverfahren und Ausschüsse

PrüfverfahrenAls Grundlage für Prüfungen von Filmen und anderen Trägermedien dienen die Grundsätze der FSK und das Jugendschutzgesetz (JuSchG). Frei von Weisungen, in transparenten und pluralen Prüfverfahren werden die Freigaben für fünf Alterseinstufungen vorgenommen. Eine gesetzliche Vorlagepflicht besteht nicht, faktisch durchlaufen aber alle in Deutschland vorgeführten Kinofilme vorher eine FSK-Prüfung. Diese geschieht auf Antrag, die FSK kann nicht von sich aus tätig werden. 

Die Ausschüsse arbeiten nicht-öffentlich. Täglich wird parallel in bis zu fünf Ausschüssen geprüft. Aus dem Prüfergebnis werden die jeweilige Alterskennzeichnung und bei Kinospielfilmen eine Kurzfassungen der Freigabebegründung veröffentlicht. Liegt eine "schwere Jugendgefährdung" vor, darf die FSK keine Altersfreigabe erteilen, das Prüfergebnis ist dann "Keine Kennzeichnung". Weitere Informationen dazu finden Sie unter Altersstufen & FSK-Kennzeichen.

Klicken Sie sich durch die Prüfinstanzen der FSK. Erkunden Sie interaktiv, welchen Weg die verschiedenen Prüfobjekte bei der FSK bis zur endgültigen Freigabe nehmen: Prüfverfahren interaktiv


Ausschüsse und verfahren
Für die Prüfung bestehen bei der FSK der Arbeitsausschuss, der Hauptausschuss als Berufungsinstanz und der Appellationsausschuss. Je nach Prüfobjekt und Verfahren arbeiten die Ausschüsse in unterschiedlichen Zusammensetzungen. Hier finden Sie eine Übersicht:

Arbeitsausschuss
Der Arbeitsausschuss für Prüfungen auf Altersfreigabe bei Spielfilmen (ab 60 Minuten Länge) besteht aus fünf Prüferinnen und Prüfern, die von öffentlicher Hand und der FSK benannt werden. Die öffentliche Hand stellt drei Vertreter: den Ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden als Vorsitzenden sowie im turnusmäßigen Wechsel einen Jugendsachverständigen aus einem der 16 Bundesländer und einen weiteren Vertreter. Die FSK benennt zwei Vertreter, die nicht in einem Unternehmen der Branche beschäftigt sein dürfen. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefällt, eine Stimmenthaltung ist nicht möglich. Jugendfreigaben können auch mit Auflagen erteilt werden.

 

In einem verkleinerter Arbeitsausschuss werden unter anderem kurze Spielfilme (unter 60 Minuten), bereits ausgestrahlte TV-Serien auf DVD und Blu-ray (BD), Filme aus der DDR, Produkte zur Neuprüfung wegen veränderter Zeitumstände, indizierte Bildträger für eine Kinoauswertung, Trailer und Werbefilme sowie Kennzeichenübernahmen geprüft. Dieser 3er-Arbeitsausschuß besteht aus jeweils einem Delegierten der öffentlichen Hand und der Film- und Videowirtschaft sowie dem Ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden.

Über die Freigabe für stille Feiertage entscheiden jeweils ein Mitglied von der öffentlichen Hand und FSK.

Hauptausschuss als Berufungsinstanz
PrüfauschüsseGegen die Entscheidung des Arbeitsausschusses kann der Hauptausschuss angerufen werden, der für die Prüfungen auf Altersfreigabe mit sieben Personen besetzt ist. Den Vorsitz im Hauptausschuss führt ein von der FSK benannter Prüfer, der von der Grundsatzkommission der FSK bestätigt wird. Die Prüfung im Hauptausschuss kann vom Antragsteller ebenso wie von einer in der ersten Instanz (Arbeitsausschuss) überstimmten Minderheit beantragt werden. Die Berufung und ihre Begründung müssen schriftlich eingereicht werden. Kein Prüfer darf an der Entscheidung der Vorinstanz beteiligt gewesen sein. Bei einer Berufung des Antragstellers kann die angefochtene Entscheidung nicht zu dessen Nachteil geändert werden.

Die Prüfung auf Freigabe für stille Feiertage wird von fünf Mitgliedern vorgenommen: dem Vorsitzenden sowie jeweils zwei von der öffentlichen Hand und der FSK benannten Mitglieder.

Appellationsausschuss
Dritte und letzte anrufbare Instanz ist der Appellationsausschuss. Die Appellation kann sowohl von den Obersten Landesjugendbehörden als auch von den Verbänden der Film- und Videowirtschaft angerufen werden. Der Appellationsausschuss besteht ausschließlich aus Prüfern, die direkt von den Obersten Landesjugendbehörden benannt werden. Der Appellationsausschuss setzt sich aus einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst hat, zwei Sachverständigen für Jugendschutz und vier von den Obersten Landesjugendbehörden berufenen Vertretern zusammen. Die Entscheidungen des Appellationsausschusses im FSK-Prüfverfahren haben abschließende Geltung.

Vereinfachtes Verfahren 
Für Dokumentationen, Musikvideos, TV-Serien auf DVD, die bereits zwischen 6 und 22 Uhr ausgestrahlt wurden und nicht länger als 60 Minuten sind, Zeichentrickfilme und Beiprogramme für Bildträger gilt das Vereinfachte Prüfverfahren. Es wird vom Ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden durchgeführt.


 
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