Parental Guidance Regelung
FSK ab 12 – mit Eltern ab sechs Jahren erlaubt
Das Jugendschutzgesetz (§11 Abs. 2 JuSchG) ermöglicht Kindern ab 6 Jahren im Kino den Besuch von Filmen mit einer FSK-Freigabe ab 12 Jahren, wenn Sie von einem Elternteil oder Vormund begleitet werden. Ab dem 01. Mai 2021 gilt diese Regel auch, wenn die Kinder in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person sind. Wer ist erziehungsbeauftragte Person? (§1 Abs. 1 S. 4 JuSchG)
Welche Überprüfungspflichten gibt es? (§2 JuSchG) Wenn es sich bei der Begleitung um eine erziehungsbeauftragte Person handelt, kann es ausreichen, wenn die Beauftragung in mündlicher Form schlüssig dargelegt wird und kein Grund ersichtlich ist, an der Berechtigung zu zweifeln. Zweifelsfälle können u.a. sein: geringes Alter der Begleitperson, auffälliges Verhalten, Eindruck des bloßen Vorwandes. In Zweifelsfällen und zur vollständigen rechtlichen Absicherung der Kinobetreiber muss die Volljährigkeit der Begleitperson sowie die Erziehungsbeauftragung überprüft werden. Die Überprüfung erfolgt durch Vorlage des Ausweises sowie einer von einem Elternteil unterschriebenen schriftlichen Bestätigung mit Kontaktdaten, in welcher die erziehungsbeauftragte Person und das Kind namentlich sowie Ort und Datum der Beauftragung erfasst sind. Hinweis |