Wir informieren Sie über die am 15. Mai ergangene Entscheidung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), wonach „JusProg“, dem derzeit einzigen in Deutschland anerkannten Jugendschutzprogramm des gleichnamigen Vereins, die Anerkennung entzogen werden soll.
Die Entscheidung der KJM Die KJM hat nun am 15. Mai 2019 festgestellt, dass die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Dienste-Anbieter e.V. (FSM) bei der Anerkennung des Programms „JusProg“ als Jugendschutzprogramm gemäß § 11 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) die rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten habe. Die Anerkennung von „JusProg“ wurde für unwirksam erklärt. Diese Entscheidung muss nun durch die zuständige Landesmedienanstalt Berlin-Brandenburg umgesetzt werden. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass „JusProg“ nicht plattform- und geräteübergreifend funktioniert, sondern sich der Einsatzbereich auf Windows-PCs beschränkt.
Was bedeutet das für Anbieter? Die Programmierung von Websites für ein Jugendschutzprogramm mittels age-de.xml war bis jetzt eine Möglichkeit, um entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte (ab 16 und ab 18 Jahren) gesetzkonform zu verbreiten. Mit der Entscheidung der KJM kann nicht weiter davon ausgegangen werden, dass die Programmierung für ein Jugendschutzprogramm eine ausreichende Verbreitungsbeschränkung für diese Inhalte ab 16 bzw. ab 18 Jahren ist. Sofern Sie die Programmierung mittels age-de.xml dafür nutzen, müssen Sie als Anbieter auf eine andere Form der Verbreitungsbeschränkung nach § 5 Abs. 3 JMStV zurückgreifen:
- Einsatz von Zeitschaltungen
Inhalte ab 16 Jahren nur zugänglich zwischen 22 und 6 Uhr Inhalte ab 18 Jahren nur zugänglich zwischen 23 und 6 Uhr
- Einsatz von Zugangsbarrieren („technische Mittel“)
z. B. Altersprüfung mittels Personalausweiskennziffer (PersoCheck).
FSK.online bietet ein PersoCheck-Modul an, welches als technisches Mittel für die Verbreitung von entsprechenden Inhalten eingesetzt werden kann. Für Mitglieder von FSK.online ist das Modul kostenfrei. Mitglieder von FSK.online genießen zudem eine rechtliche Privilegierung. Im Falle einer Beanstandung kann nicht sofort ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden. Mitglieder haben die Möglichkeit ggf. nachzubessern.
Wie geht es weiter? Die FSM prüft derzeit, ob eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen die Entscheidung der KJM erhoben wird, denn das Gesetz verlangt ausdrücklich nicht, dass ein Jugendschutzprogramm auf jedem Endgerät funktionieren muss. Es ist nicht auszuschließen, dass durch die Erhebung einer Klage eine aufschiebende Wirkung hergestellt wird, sodass Sie als Anbieter nicht zur sofortigen Umsetzung der Entscheidung verpflichtet wären. Weitere Informationen über die Sach- und Rechtslage werden erst im Laufe der nächsten Tage vorliegen.
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