Verwaltungsgericht Berlin bestätigt Anerkennung von „JusProg“

Wiesbaden, 29.08.2019

Wir informieren Sie heute über den aktuellen Stand bezüglich der Anerkennung von „JusProg“, dem Jugendschutzprogramm des gleichnamigen Vereins.

Sachstand
Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hatte im Mai 2019 die Anerkennung des Programms „JusProg“ als Jugendschutzprogramm gemäß § 11 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) durch die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Dienste-Anbieter e.V. für unwirksam geklärt. Dagegen wurde Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Berlin stellte nun im Eilverfahren fest, dass die Entscheidung der KJM rechtswidrig ist.

Was bedeutet das für Sie als Anbieter?
Die Programmierung von Webangeboten für ein Jugendschutzprogramm mittels age-de.xml ist damit weiterhin eine Möglichkeit nach § 5 Abs. 3 JMStV, um entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte (ab 16 und ab 18 Jahren) gesetzkonform zu verbreiten.
Alternativ stehen folgende Formen der Verbreitungsbeschränkung nach § 5 Abs. 3 JMStV zur Verfügung:

  • Einsatz von Zeitschaltungen
    Inhalte ab 16 Jahren nur zugänglich zwischen 22 und 6 Uhr
    Inhalte ab 18 Jahren nur zugänglich zwischen 23 und 6 Uhr
  • Einsatz von Zugangsbarrieren („technische Mittel“)
    z. B. Altersprüfung mittels Personalausweiskennziffer (PersoCheck).

Mitglieder von FSK.online genießen zudem eine rechtliche Privilegierung. Das heißt, im Falle einer Beanstandung kann nicht sofort ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden, sondern Mitglieder haben die Möglichkeit, ggf. nachzubessern.

Wie geht es weiter?
Die örtlich zuständige Medienanstalt Berlin Brandenburg (mabb) prüft nun die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin (KJM Pressemitteilung). Sollte sich die rechtliche Situation, z.B. durch eine abweichende Entscheidung in einem möglichen Revisionsverfahren, ändern, werden wir an gleicher Stelle informieren.